Die Kommission übermittelte den chi
nesischen ausführenden Herstellern alle sachdienlichen Informationen über die zur Berechnung des Norm
alwerts verwendeten Daten, die sie freigeben konnte, ohne gegen Artikel 19 der Grundverordnung zu verstoßen, d. h. sie stellte g
leichzeitig sicher, dass alle vertraulichen Daten, die von dem einzigen kan
adischen Hersteller ...[+++]vorgelegt worden waren, als solche behandelt und anderen Parteien nicht offengelegt wurden.