i
n der Erwägung, dass die Union mit einer gemeinsamen Position im internationalen Währungssystem sowie in den internationalen Finanzinstitutionen und Foren vertreten sein muss; in der Erwägung, dass
dem Geist des AEUV entsprechend der Rat das Europäische Parlament konsultieren muss, bevor er eine Entscheidung gemäß Artikel 138 AEUV trifft, und die Zustimmung des Parlaments benötigt, bevor gemeinsame Standpunkte verabs
chiedet werden, die Bereiche abdecken ...[+++], für die intern das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt,