« Die Bestimmungen von Titel II Kapitel I f
inden Anwendung auf bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als Lohnempfänger auszuüben, sowie auf die Mitglieder ihrer Familien, mit der
einzigen Ausnahme, dass das Dokument, das bulgarische oder rumänische Lohnempfänger gemäß Artikel 50 § 2 Nr. 1 vorlegen müssen, der Nachweis ist, dass sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis B sind, so wie im Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung
...[+++] ausländischer Arbeitnehmer vorgesehen ».