Zum zweiten beme
rkt die Kommission, dass unter Berücksichtigung aller vom
griechischen Staat zugunsten von HSY getroffenen Maßnahmen (inklusive der von ETVA getroffenen Maßnahmen, da diese — wie weiter unten in dieser Entscheidung nachgewiesen wird — dem griechischen
Staat zuzurechnen sind), und insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten großen
staatlichen Beihilfen an HSY im Zeitraum bis 2002, klar hervorgeht, dass in jener Zeitspanne der griechische
Staat nicht wie ein marktwirtsch
...[+++]aftlich handelnder Kapitalgeber agierte.