I
n der Erwägung, dass in den Rubriken 01.20 bis 01.28 und 01.30 bis 01.39 das Vorhandensein einer Wohnung von Drittpersonen in einer bestimmten Entfernung von dem betroffenen Betrieb als E
instufungskriterium angewandt wird; dass es angebracht ist, den Begriff " Wohnung" näher zu bestimmen, um jeglicher Streitigkeit in der Anwendung dieser Rubriken vorzubeugen; dass es in demselben Bestreben um Präzision ebenfalls
angebracht ist, für dieselben Rubriken ...[+++]festzulegen, was unter " Gebäude oder jede andere Wohnstruktur" zu verstehen ist;