(31b) Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tiere muss gewährleistet werden, dass die herkömmlichen Versuchsverfahren vorrangig durch validierte Alternativverfahren ersetzt werden, bei denen keine Tiere verwendet werden, oder, sofern es solche Verfahren nicht gibt, durch Verfahren, die darauf abzielen, die Zahl der verwendeten Tiere erheblich einzuschränken, bzw. durch Verfahren, durch die das Leiden der Tiere erheblich gemin
...[+++]dert werden kann.