Zu diesem Zweck enthält die Verordnung zwei Anhänge, in denen die Personen a
ufgeführt sind, die tatsächlich oder vorgeblich im Namen der BRJ oder der Republik Serbien h
andeln (diese Liste stimmt mit der Liste der rund 300 Personen überein, für die das von der EU verhängte Verbot der Visumerteilung gilt) sowie die Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien sind bzw. unter deren Kontrolle stehen (und keinen Sitz in der Bundesrepublik
...[+++] Jugoslawien haben).