Im vorlie
genden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass die Ablehnung des EPSO, dem Kläger die Variante des Prüfungsgegenstands zu übermitteln, mit de
r er geprüft wurde, dadurch gerechtfertigt ist, dass für den Fall, dass andere Bewerber ebenfalls die Vorlage der Variante des Prüfungsgegenstands verlangen, mit der sie geprüft wurden, vermieden werden muss, dass diese, indem sie die verschiedenen Varianten zusammenführen, die Methodik, die für die Erstellung der Varianten eines Prüfungsgegenstands verwendet wird, und die Indikatoren für
...[+++] die Beurteilung der Bewerber feststellen und in der Folge veröffentlichen können.