Durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2008 wollte der Gesetzg
eber gewährleisten, dass das neue Gesetz auf alle Rechtssachen anwendbar ist, die vor dem Staatsrat und vor den Zivilgerichten « anhängig » sind, ebenso wie auf « die Rechtssachen, in denen man bei
m Inkrafttreten der neuen Regelung weniger als fünf Jahre vom Nichtigkeitsurteil des Staatsrates entfernt ist » (Parl. Dok., Senat, 2007-2008, Nr. 4-10/3, S
. 12), ohne dass es jedoch « ...[+++]möglich [ist], Entscheidungen, die rechtskräftig geworden sind, in Frage zu stellen » (ebenda, S. 13)