Für die Anwendung von Unterabsatz 1 ist eine Information dann als präz
ise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen ma
n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder bei dem ma
n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und w
...[+++]enn diese Information darüber hinaus so spezifisch ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zulässt.