Es stimmt zwar, dass in den Absätzen 2 und 3 des geplanten Artikels 348 die Möglichkeit vorgesehen wird, das Datum der Frist
für den Ablauf der laufenden Mandate über den 31. Dezember des Jahres, im Laufe dessen die Eidesleistung der neuen Regierungsmitglieder stattfindet, hinaus zu ve
rlängern, ohne dass dabei jedoch gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen wird, die Bezeichnung der neuen Mandatträger auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, es sei denn, es wird davon ausgegangen, dass die Frist von sechs Wochen, verlängert um drei
...[+++] Monate, die nicht anders als ein angemessener Termin analysiert werden kann, quasi systematisch überschritten würde, was nicht im Sinne des allgemeinen Aufbaus des Projekts ist.