Aus der Auflistung der vorstehenden Elemen
te ist ersichtlich, dass eine begrenzte Verlängerung der Anerkennungen und Sendegenehmigungen der bestehenden landesweiten Rundfunkanstalten (sowohl der anerkannten als auch derjenigen von Rechts wegen), in Verbindung mit der Verpflichtung, sich um das Aus
strahlen in DAB+ zu bemühen, so wie es nun im Dekret vorgesehen ist, eine zeitweilige Maßnahme ist, die einem rechtmäßigen Ziel dient und relevant und verhältnismäßig ist im Lichte dieses Ziels, wobei also der Gleichheitsgrundsatz eingehalten
...[+++] wird.