(d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma i
n der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informa
tionen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis
...[+++]chen den zuständigen Behörden zu bestimmen;