Deutschland erläuterte, dass diese Klausel auf die fehlen
de Bereitschaft der Bieter, das Risiko einer Haftung für
eine Rückforderung staatlicher Beihilfen zu übernehmen, zurückzuführen ist, dass die Veräußerer diese Klausel akzeptiert hatten, um die Vermögenswerte verkaufen zu können, und dass die Veräußerer, wie auch im ersten Entwurf des Kaufvertrags erklärt wurde, die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hatten, dass sie bereit waren, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen (17
...[+++]8).