Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der 2002 und 2003 gefassten Beschlüsse gestützt haben, sollten die
neuen Beschlüsse in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Wirkung vom 30. Mai 2002 und in Bezug
auf Herrn Faraj Faraj ...[+++]lass=yellow2> Hussein Al-Sa’idi mit Wirkung vom 21. November 2003 gelten.