23. fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft zur weitgehenden Vereinfachung von Verfahren auf, damit Mittel auf transparente Art und Weise und effektiv zugewiesen werden können und rasch zu den Empfängern gelangen; schlägt in dieser Hinsicht auch vor, das Konzept der einheitlichen Ansprechpartner in vollem Umfan
g zu nutzen und die entsprechenden Kontrollverfahren zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die europäische Transparenzinitiative und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Veröffentlichung des Verzeichnisses de
r Begünstigten, der Bezeichnung ...[+++] der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen in elektronischer oder anderer Form gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission zu beachten, die die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates umsetzt;