Indem der V
erfassungsgeber die Bewilligung der Einbürgerung nicht einer Verwaltungsbehörde überlassen, sondern diese Zuständigkeit einer gesetzgebenden Gewalt, die aus Versammlungen von Gewählten besteht, vorbehalten hat, obschon es außergewöhnlich ist, dass eine rein individuelle Entscheidung ausschließlich einer solchen Behörde obliegt, wollte er zum Ausdruck bringen, dass er an dem herkömmlichen Konzept festhält, wonach der Erhalt der belgischen Staats
angehörigkeit durch Einbürgerung kein Recht ist, sondern sich aus der Ausübung ei
...[+++]ner souveränen Ermessensbefugnis ergibt.