Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die si
ch auf die normalen Bewegungen der auf seinem repräsentativen Markt oder auf seinen repräsentativen Mä
rkten verzeichneten Preise auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten, vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise zu ver
...[+++]wenden.