Für die anderen Abfälle, als diejenigen, deren Einlag
erung in technische Vergrabungszentren kraft Artikel 2 untersagt ist, können nur diejenigen Abfälle, die den Annahmekriterien genügen, die in einer der Anlagen 2, 3, 3bis oder 4 stehen, oder die gemäss der Anlage 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung
der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren keine Tests
benötigen, in einem technischen Vergrabun ...[+++]gszentrum der Klasse 2 oder 5.2 angenommen werden.