W
elche die betreffende öffentlich-rechtliche Person auch sein mag, sind die beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, eingesetzten Immobilienerwerbskomitees, sowie die Domäneneinnehmer befugt, den freihändigen Verkauf bzw. die freihändige Vermietung für einen Zeitraum, der neunundneunzig Jahre nicht übersteigt, der aufg
rund dieses Dekrets erworbenen oder enteigneten Immobilien oder der Domanialgüter, für welche die Regierung eine im vorliegenden Dekret vorgesehene Zweckbestimmung beschliessen würde, ohne besondere Förmlichkeiten
...[+++], nach den in Paragraph 1 vorgesehenen Modalitäten zu tätigen.