- In dem Teil, der sich mit Verunreinigungen befasst, wird zudem grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten durch die Rahmenrichtlinie dazu angehalten sind, ihre Böden zu
schützen, indem sie Zielvorgaben festlegen (Einführung eines auf eine Risikobewertung ges
tützten Systems zur Bestimmung belasteter Standorte, das auch die Konzentrationen und das Ausmaß der Exposition berücksichtigt, Informationen, die im Fall einer Grundstückstransaktion dem Käufer zur Verfügung zu stellen sind, Einführung von Sanierungsstrategien), d
...[+++]ass es aber den Mitgliedstaaten selbst überlassen bleibt, wie sie vorgehen wollen.