(a) dem illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen noch zustehende Ver
gütungen; kann die vereinbarte Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden, gilt als vereinbarte Höhe der Vergütung der Mindestlohn, wie er durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist; in Mitgliedstaaten, in denen kein Mindestlohn festgelegt ist, wird die vereinbarte Höhe der Vergütung anhand de
s Mindesteinkommens bestimmt, unterhalb dessen die Bürger des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe in diesem Mitgliedstaat haben, oder entsprechend d
...[+++]en anwendbaren Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem entsprechenden Sektor.