In der Erwägung, dass andererseits fest
zustellen ist, dass weder das CWATUPE noch das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung die Handlungen, Arbeiten oder Einrichtungen, die aus dringenden Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sind, von den anwendbaren Förmlichkeiten befreit; da
ss es deshalb weder übertrieben noch diskriminierend ist, im Natura 2000-System kein
e solchen Ausnahmen vorzusehen; ...[+++]