Der vorlegende Richter möchte vom H
of erfahren, ob die Berechnung der Superabgabe gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung verstosse, « indem zu Lasten des Betreibers eines Landwirtschafts- oder Viehzuchtbetriebs, der einen Nährstoffstopp, der weniger als 300 kg Diphosphorpentoxid beträgt, überschreitet oder für den kein Nährstoffstopp fes
tgelegt wurde, eine Superabgabe (SH1) auferlegt wird, die aufgrund der Gesamtproduktion tierischen Düngers, ausgedrückt in Stickstoff und Diphosphorpentoxid, berechnet wird, während für Erzeug
...[+++]er, deren Produktion nicht über 300 kg Diphosphorpentoxid hinausgeht, eine völlige Befreiung gilt ».