die Tatsache, ob das Versicherungsunte
rnehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG (16), 2002/13/EG (17) und
2002/87/EG (18) zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen un
...[+++]d die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;