Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat der Kommission die Sprache(n) mitgeteilt hat, die er außer seiner eigenen Sprache für die
Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptiert, sollte seine Behörden nicht daran hindern, weitere Sprachen zu akzeptieren, wenn ihnen eine von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaats
ausgestellten öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, sofern das dem nationalen Recht entspricht oder von dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird
...[+++].