(a) im Benehmen mit dem Europäischen Parlament klare Kriterien dafür aufzustellen, wann restriktive Maßnahmen anzuwenden sind, welche Ziele mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, welche Sanktionsform anzuwenden sind, welchen Leitlinien für ihre regel
mäßige Bewertung zu befolgen sind und welches Überprüfungsverfahren einzuhalten ist; die Kriterien so aufzustellen, dass sie die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Sanktionen der EU verbessern, jedoch ausreichend Raum für Flexibilität bei der konkreten Anwendung zulassen, damit die Union in die Lage versetzt wird, dieses Instrument als ein wirksames Instrument in ihrem auswärtigen Handeln einzu
...[+++]setzen;