(1) Die Meldungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten müssen in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, es liegen außergewöhn
liche Umstände vor, denen zufolge sie auf einem Datenträger gespeichert werden können, der die Speicherung der Informationen auf eine Art und Weise ermöglicht, die einen künftigen Zugriff der zuständige
n Behörden in einer anderen als der elektronischen Form ermöglichen, und die Methoden, die bei den Meldungen zugrunde gelegt werden, die na
chfolgend ...[+++]genannten Bedingungen erfüllen: