Was insbesondere eine Entscheidung über
die Umsetzung eines Beamten betrifft, ist es trotz der Tatsache, dass es sich nicht um eine die Befähigung, die Leistung ode
r das Verhalten des betreffenden Beamten betreffende Beurteilung im Sinne von Art. 26 des Statuts handelt, von vornherein geboten, E‑Mails oder eine von Beamten und Bediensteten unterzeichnete Notiz, mit der das Verhalten des fraglichen Beamten bemängelt wird, mitzuteilen und in der Personalakte abzuheften, da sie einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung, ihn umzu
...[+++]setzen oder nicht umzusetzen, haben können.