In der Erwägung, dass einige Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die vorgeschlagen
en raumplanerischen Ausgleichsmaßnahmen es nicht ermöglichen werden, die erlittenen Schäden auszugleichen, da sie eher die nachträgliche Regularisierung einer Sachlage als eine Ausgleichsmaßnahme sind; dass sie sich in einer gewissen Entfernung befinden, so dass die betreffenden Gesetzesvorschriften nicht eingehalten seien; dass die Einwohner keinen Vorteil an bestimmten Maßnahmen finden, wie z.B. der Tatsache, dass den Landwirten andere Flächen zugeteilt werden als Ausgleich für den Verlust derjenigen, auf die sie verzichten müssen, oder dass Erzeugn
...[+++]isse aus dem Steinbruch kostenlos abgetreten werden;