Enthalten sollten sie Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren und Seevögeln in
bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen derzeit bestehenden regionalspezifischen Maßnahmen, die nach wie vor erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele erreicht werden, und zwar bis im Rahmen d
er Regionalisierung entsprechende ...[+++] Maßnahmen ergriffen werden.