Dies bedeutet, dass Kapitel IV des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 auf Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger anwendbar sein wird, mit Ausnahme der Artikel 4 und 8 dieses Kapitels, da sie nicht beim FÖD Wirtschaft ei
ngetragen sind. Aus demselben Grund finden die Artikel 11 bis 13 (Kapitel 6) und 16 ebenfalls nicht auf diese Mitwirkenden Anwendung. Die Artikel 9 und 10 müssen ebenfalls den Ausnahmen hinzugefügt werden, weil sie eine Unterlassungsklage betreffen, die durch das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken geregelt wird, das nicht auf freie Beruf
...[+++]e anwendbar ist.