Überschreitet die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags den Zeitraum, für den eine gültige Aufenthalt
serlaubnis oder ein gültiger anderer Aufenthaltstitel gültig ist, verpflichten die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber, von dem beschäftigten Drittstaatsangehörigen am Tag des Auslaufens der Aufenthaltsgenehmigung
oder des anderen Aufenthaltstitels, die/der vor der Beschäftigung vorgelegt wurde, eine neue gültige Aufenthaltserlaubnis
oder einen neuen gültigen anderen Aufenthaltst
...[+++]itel vorzulegen.