« Auch wenn angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber allgemein eine Reihe von Fällen bestimmt, in denen davon ausgegangen we
rden kann, dass ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit oder die Ordnung in den Gefängnissen besteht, und in denen grundsätzlich eine Körperdurchsuchung stattfinden kann, muss folglich dabei wohl, und bestimmt, wenn es sich um sehr weite Kategorien handelt, ein Spielraum bestehen für eine Beurteilung in concreto, die dazu führt, dass von der Körperdurchsuchung abgesehen wird, wenn eindeutig keine Gefahr für die Aufrechterhaltung d
...[+++]er Ordnung oder der Sicherheit besteht.