„b) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Berechnungsmethode für den jeweil
igen Anteil der Zielarten und anderer an Bord mitgeführter Arten, wenn diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, und zu der Methode zur Überprüfung,
dass alle an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge, die Fisch an Bord mitführen, die in den Anhängen I bis V festgelegten Anteile der einzelnen Arten einhalten, zu
...[+++]erlassen.“