Wie aus der ständigen Rechtsprechung hervorgeht, gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur für Person
en, die sich in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage befinden, und verlangt, dass Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Kategorien von Beamten oder Be
diensteten auf Zeit anhand eines objektiven und sachgerechten Kriteriums gerechtfertigt werden und dass ein solcher Unterschied in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidung verfolgten Zweck steht (Urteil Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65
...[+++] und die dort angeführte Rechtsprechung).