In der Erwägung, dass ein Beschwerdeführer nach dem Lesen des Erlasses der Wallonischen Regierung den Schluss zieht, d
ass das neue Gebiet angesichts der drei Ziele, die die Wallonische Regierung im Rahmen vorliegender Revision des Sektorenplans erreichen will, nicht gerechtfertigt ist, wobei diese drei
Ziele die Folgenden sind: Förderung der Ansiedlung von Tätigkeiten auf regionaler Ebene, die ein Profil in Sachen Eisenbahnverkehrsmobilität besitzen, Erhöhung der Anzahl Anwohner in der Nähe des Bahnhofs von Neu-Löw
en, Verdichtung der neuen ...[+++] Wohngebiete;