Außerdem ist die Freizügig-keit der Familienmi
tglieder, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats sind und gegebenenfalls der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufste
llung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind , unterliegen, dadurch zu erleichtern, dass der Aufenthaltstitel und das Visum für einen Kurzaufenthal
...[+++]t als gleichwertig betrachtet werden.