Alle Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, einschließlich
derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ar
beiten, müssen beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, d
er nicht von der in diesem Absatz erwähnten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die in diesem Mitgliedstaat geltenden
...[+++] Vorschriften einhalten.