(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeins
chaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch
für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbs
recht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersat
...[+++]z zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.