Die dem Rat der Aufseher von dem Grem
ium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der
Aufseher mit einer einfachen Mehrheit angenommen werden, die eine einfache
Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten") sowie eine einfache
Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die
...[+++] nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen (im Folgenden "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten") umfassen sollte.