44. erinnert daran, dass laut Richtlinie 95/46/EG auch die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, unter Berücksichtigung aller Umstände beur
teilt wird, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie solcher Übermittlungen eine Rolle spielen; erinnert zudem daran, dass die Kommission in der besagten Richtlinie auch mit Durchführungsbefugnissen ausgestattet wird, aufgrund derer sie feststellen kann, dass ein Drittland – gemessen an den Kriterien der Richtlinie 95/46/EG – ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet; erinnert daran, dass die Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG ebenfalls befugt ist, festzuste
...[+++]llen, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet;