Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores ei
nes Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Ve
...[+++]rkaufs dieser Waren sind.