3° in Abweichung von Nr. 2° kann ein interner Betreiber während den zwei Jahren vor dem Ablauf des öffentlichen Dienstleistungsvertrags, der ihm direkt vergeben wurde, an fairen Wettbewerbsa
ufrufen teilnehmen, unter der Bedingung, dass ein endgültiger Beschluss gefasst wurde, der darauf abzielt, die Dienstleistungen für den Personenverkehr, die Gegensta
nd des Vertrags des internen Betreibers sind, einem fairen Wettbewerbsaufruf zu unterwerfen, und dass der interne Betreiber keinen anderen direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungs
...[+++]vertrag geschlossen hat.