B. in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Gutachten 2/13 erklärt hat, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen
eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen; in der Erwägung, dass der Gerichtshof jedoch auch erklärt hat, dass ein internationales Abkommen nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des We
...[+++]sens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt wird;