(1) Ungarn teilt der Kommi
ssion innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchz
uführen, und welche Methoden und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorsteh
end genannten Ziels ...[+++]angewandt bzw. verwendet werden.