(8 ) Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne G
esellschaft jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitende
n Verschmelzung der einzelstaatlichen Behörde obliegen sollte, die für die aus der grenzüberschreitenden Versc
...[+++]hmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist.