iii) die in Verordnung (EG) Nr. 1798
/2003 aufgeführten, zuständigen Behörden, die durch jene Verordnung benannten zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen, andere Steuerermittlungs
behörden, die befugt sind, Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, oder die in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates genannten zuständigen
Behörden, sofern die gesammelten Informationen zum Beweis von MwSt.-Betrug dienen können, was direkte Kontakte, einen Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit zwischen den Beamten d
...[+++]er verschiedenen Mitgliedstaaten und den in diesem Artikel genannten Behörden nicht ausschließt;