Die Mitgliedstaaten können alle oder einen Teil der
Aufgaben, die einer zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie übertragen wurden,
einer anderen Stelle übertragen, die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften als dafür geeignet befunden wurde, oder eine zuständige
Behörde zu
einer solchen Aufgabenübertragung ermächtigen. Die zuständige
Behörde kann auch von einer solchen Stelle bei der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützt werd
...[+++]en.