Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass es den Gemeinschaften
und Regionen nicht zustehe, bezüglich der Kontrolle über die Vergabe und Verwendung von Zuschüssen « allgemeine Bestimmungen » festzulegen, aber dass sie lediglich zuständig seien, « ausserhalb » dieses gesetzlichen Rahmens in diesen Sachbereichen spezifische Regeln festzulegen, was gemäss der Erläuterung des zuständigen Ministers bedeute, dass « die Gemeinschaft
en und Regionen die durch den föderalen Gesetzgeber festgelegten Regeln eigentlich nur strenger gestalten und n
...[+++]icht davon abweichen können ».